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Satzung des Heimat- und Bürgerverein Twistringen e.V.

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§1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Heimat- und Bürgerverein Twistringen e.V.
Er hat seinen Sitz in Twistringen.

§ 2   Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 4   Aufgaben

Die Aufgaben und Betätigungsfeldern des Heimat- und Bürgervereins liegen insbesondere in der Mitwirkung bei der

  • Ortsgestaltung, Ortsverschönerung und Denkmalpflege für anerkannte Baudenkmäler
  • Entwicklung von Naherholung und Freizeiteinrichtungen wie die Errichtung von Spielplätzen, Spazier- und Radwanderwegen, Ruhe- und Erholungsstätten
  • Landschaftspflege, Naturschutz und Umweltfragen
  • Brauchtumspflege, Förderung der plattdeutschen Sprache, der Heimatkunde und heimatkundlicher Einrichtungen
  • Örtlicher Kulturarbeit und der Unterstützung der sie tragenden Organisationen

§ 5   Mitglieder und Erwerb der Mietgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung und einen Beschluss des Vereinsvorstandes über die Mitgliedschaft erworben.

(3) Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein und die Verwirklichung seiner Ziele besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben die Rechte der sonstigen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 6   Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschließung und Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 7   Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Sind Ehepartner Mitglieder, zahlt der zuletzt aufgenommene die Hälfte des Beitrages. Erlischt die Mitgliedschaft eines Ehegatten, hat der im Verein verbleibende vom nächsten Geschäftsjahr an den vollen Beitrag zu entrichten.

§ 8   Organe

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 9   Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Stimmenübertragung ist unzulässig.

(3) Jeweils in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Darin müssen folgende Tagesordnungspunkte behandelt werden

a) Jahresbericht
b) Kassen- und Rechnungsbericht
c) Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer
f) Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr

(4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(5) Zu allen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand eine Woche vor dem Versammlungstag unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich ein.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 v.H. der Mitglieder anwesend sind. Soweit nicht anders bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 10   Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter und min. sechs stimmberechtigten Beisitzern.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Unbeschränkte Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden oder sonstiger längerer Verhinderung von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand das Amt mit einem geeigneten Mitglied aus dem Kreis der Beisitzer besetzen. Falls im Zeitpunkt der nächsten Jahreshauptversammlung noch ein Ersatzmitglied erforderlich ist, muss ein solches in der genannten Versammlung gewählt werden. Die Ersatzmitgliedschaft erlischt mit dem Ende der Amtsperiode des Gesamtvorstandes.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 11   Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen und außen, lädt zu den Sitzungen des Vorstands ein und leitet Mitgliederversammlungen sowie Vorstandssitzungen.

(2) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr und fertigt über die Mitgliederversammlungen sowie Vorstandssitzungen Niederschriften, die nach Genehmigung vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

Der Schriftführer erstellt zu jeder Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Jahresbericht.

(3) Der Kassenverwalter führt die Kassengeschäfte des Vereins, stellt den Haushaltsplan auf und zieht die Beiträge ein. Er legt zu jeder Jahreshauptversammlung einen schriftlichen kassen- und Rechnungsbericht für das abgeschlossene Geschäftsjahr vor.

Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anordnung des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden.

Die Einnahmen und Ausgaben sind in sachlicher und zeitlicher Reihenfolge festzuhalten und durch ordnungsgemäße Unterlagen zu belegen.

(4) Die Beisitzer sind sachverständige Berater für die den Vereinszwecken entsprechenden Arbeitsgebiete.

§ 12   Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss eine erneute Versammlung, und zwar frühestens nach Ablauf eines Monats, einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden.

(2) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Twistringen, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung, wie z.B. kulturelle Zwecke, Heimatpflege, Ortsverschönerung, zu verwenden hat.

§ 13    Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Textfassung laut Änderungsbeschluss der Hauptversammlung vom 24. April 2006. Die Eintragung des Vereins ist erfolgt zum Vereinsregister des AG Walsrode, Registerabteilung Syke.

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